Vereinssatzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen sneep e.V. (Student Network for Ethics in Economics and Practice).

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr und Tag der Errichtung

  1. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Tag der Errichtung des Vereins ist der 11.06.2012.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Weiter ist  Zweck des Vereins, den wissenschaftlichen Diskurs von wirtschafts- und unternehmensethischen Fragestellungen, bei Schülern-/innen*, Studierenden* und Auszubildenden* aller Fachrichtungen, in Praxis und Theorie, zu fördern und zu unterstützen. Zur Erfüllung dieses Zweckes veranstalten die Mitglieder von sneep Tagungen, Workshops, Lehrveranstaltungen oder andere themenbezogene Projekte.
  3. Der Verein fördert den Austausch zwischen Auszubildenden, Berufseinsteigern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Unternehmen. Dies erfolgt beispielsweise durch das Ausrichten von Veranstaltungen, sowie der Vermittlung von Praktika und Stellenangeboten mit wirtschafts- und unternehmensethischem Bezug.
  4. Die akademische Disziplin der Wirtschafts- und Unternehmensethik soll an Hochschulen gefördert werden. Dies erfolgt beispielsweise durch das diesbezügliche Vertreten von Interessen im Bildungssektor, sowie aktive Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen.
  5. Der Verein fördert die Bildung von regionalen Untergruppen, den sneep Lokalgruppen.

§ 4 Charakteristik des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie sind in Vereinsämtern und Arbeitsgruppen selbstlos ehrenamtlich tätig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
  5. Der Verein bekennt sich in seinem Selbstverständnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 5 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder des Vereins können Schüler, Studierende und Auszubildende sein, sowie ehemalige Studierende und Auszubildende, deren Studien- bzw. Ausbildungsende nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
  4. Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Die Mitarbeit im Verein ist nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag oder durch einen Beitrittsantrag unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel (Online-Formular auf der Vereins-Internetseite) erworben. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen sind ausgeschlossen.
  2. Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands, oder über den auf einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden wird. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Ausschließungsgründe sind:

  • Grobe Verstöße gegen die Satzung,
  • Grobe Verstöße gegen die guten Sitten,
  • Schädigung des Ansehens des Vereins sowie grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins.
  • Tod des Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Lokalgruppen

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung
    • findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt
    • wählt den Vereinsvorstand
    • nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und erteilt ihm gegebenenfalls Entlastung
    • wählt zwei Kassenprüfer
    • wählt ein vereinsinternes, inhaltliches Jahresthema
    • setzt den Mitgliedsbeitrag nach § 11 fest.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in nicht anderweitig durch die Satzung geregelten Fällen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle aktiven Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  4. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Sie sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn eines der anwesenden stimmberechtigen Mitgliedern dies beantragt.
  5. Zur Mitgliederversammlung ist mit Tagesordnung vom Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von vier Wochen auf dem Schriftweg oder  durch telekommunikative Übermittlung (Email), einzuladen. Sofern ein Kuratorium eingerichtet wurde, ist auch der Kuratoriumsvorsitzende einzuladen.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung wird vom Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Wurde fristgerecht eingeladen, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Sitzungsteilnehmer beschlussfähig.
  8. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter oder, ist auch dieser Abwesend, ein sonstiges Mitglied des Vorstands. Protokollführer ist das schriftführende Mitglied des Vorstandes oder ein zu diesem Zweck vom Vorsitzenden delegiertes Mitglied.
  9. Das über die Versammlung anzufertigende Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll enthalten:
    • Den Ort und die Zeit der Versammlung
    • Die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Die Tagesordnung
    • Die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung
    • Bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut und
    • Die Anwesenheitsliste als Anlage.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  11. Die Kassenprüfer erhalten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht des Vorstands zur Einsicht.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorständen mit vereinsinternem Aufgabenzuschnitt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um nochmals maximal vier weitere Vorstände erweitert werden. Der vereinsinterne Aufgabenzuschnitt der zusätzlichen Vorstandsmitglieder wird ebenfalls auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands – unabhängig von seiner Funktion – ist berechtigt, den Verein allein nach außen, d.h. insbesondere gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), zu vertreten.
  3. Der Vorstand besorgt die laufenden, satzungsgemäßen Geschäfte des Vereins. Er führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aus. Er kommt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich zusammen durch Treffen oder Telefonkonferenz.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Mitteln im Sinne des Vereinszwecks oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Besteht bei einer anstehenden Entscheidung im Vorstand keine Einigkeit, kann eine außerordentliche Abstimmung durch die Vereinsmitglieder (z.B. durch technische Hilfsmittel) abgehalten werden.
  6. Der Vorstand muss auf schriftliche Anfrage jedem Mitglied einzelne Entscheidungen transparent darlegen.
  7. Die Mitglieder des Vorstands werden gemäß ihres Aufgabenzuschnitts nach § 9 (1) mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands kann durch einen von 1/3 der Mitglieder schriftlich unterstützen Antrag einberufen werden.
  8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist ein Jahr. Fand nach Ablauf der Amtszeit noch keine Mitgliederversammlung statt, verlängert sich die Amtszeit um maximal sechs Monate. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

§ 10 Lokalgruppen

  1. Der Verein ist untergliedert in regionale Untergruppen, den sneep Lokalgruppen, die sich durch Gründungsantrag an den Verein anschließen können. Die Bewilligung des Antrags erfolgt durch den Vorstand.
  2. Die Lokalgruppen werden repräsentiert durch eine Lokalgruppenleitung, welche in der jeweiligen Lokalgruppe mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder der Lokalgruppe gewählt wird.

§ 11 Beiträge

  1. Ein Vereinsbeitrag entfällt bei aktiven Mitgliedern; ein jährlich zu entrichtender, freiwilliger Vereinsbeitrag ist jedoch möglich.
  2. Fördernde Mitglieder entrichten einen Vereinsbeitrag von mindestens 10 €, aber höchstens 4000 € pro Geschäftsjahr.
  3. Passive Mitglieder (Alumni) entrichten einen Vereinsbeitrag pro Geschäftsjahr, dessen Höhe auf einer
    ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Der beschlossene Beitrag bleibt auch über das Geschäftsjahr hinaus wirksam, bis er durch eine anderweitige Regelung ersetzt wird.
  4. Die Mittel des Vereins werden durch den Vorstand geführt und sind jederzeit durch die Mitglieder und staatlich beauftragte Prüforgane einsehbar.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer  4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Abstimmungspunkt der Vereinsauflösung muss auf der Tagesordnung genannt sein, mit der zur Mitgliederversammlung eingeladen wird (§ 8 Abs. 5).
  2. Wird von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen, so fungieren die Mitglieder des Vorstands gemeinsam als Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das DNWE (Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik – EBEN Deutschland e. V.), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §3 dieser Satzung zu verwenden hat.